LJ Bogen

Covid 19

Covid 19 Maßnahmen

 

1. Glühweinstände im Freien

Die gültige Verordnung erlaubt Glühweinstände im Freien mit Einschränkungen.

Praktisch können aufgrund der Fristen und der Gültigkeit der Verordnung rund um die Weihnachtsfeiertage (bis zum 31.12.2021) nur Ausschanken im Freien mit max. 50 gleichzeitig anwesenden Personen stattfinden.

Die Regeln haben sich dabei nicht geändert.

  1. Der 2G-Nachweis ist zu kontrollieren (für andere Personen gilt der Lockdown)
  2. Alle Besucher sind mit Namen und Telefonnummer sowie der Zeit der Anwesenheit zu erfassen.
  3. Der Stand darf nur von 5:00 Uhr bis 22:00 Uhr betrieben und besucht werden.
  4. Ein*e Covid-Verantwortliche*r ist zu bestellen und ein Covid-Präventionskonzept ist auszuarbeiten. Das Konzept wird von der Behörde stichprobenartig geprüft und ist am Veranstaltungsort bereitzuhalten. (Vorlage im SSP)
  5. Selbstbedienung ist möglich, wenn in einem Covid-Präventionskonzept entsprechende Maßnahmen zur Reduktion des Infektionsrisikos gesetzt werden.
  6. Getränke dürfen im Freien auch im Stehen konsumiert werden.
  7. Keine Maskenpflicht im Freien, in Gebäuden (Garagen, Carports, Zelten usw.) gilt FFP2-Maskenpflicht.

 

Das bedeutet:

  1. Aus den Auflagen ergibt sich die Notwendigkeit von Absperrungen des Bereichs, weil
  • eine lückenlose Kontrolle der 2G-Regel und
  • die Registrierung aller Teilnehmer*innen mit Uhrzeit verpflichtend ist und
  • die maximale Teilnehmer*innenzahl nicht überschritten werden darf.
  1. Entzerrungsmaßnahmen
  • eine ausreichende Anzahl an Stehtischen ist wichtig
  • Vor der Schank muss durch ein Einbahnsystem mit einer Absperrung das Ansammeln von Personen vor der Ausgabe verhindert werden.
  1. Hygienemaßnahmen bezüglich der verwendeten Becher/Häferl/Gläser sind unbedingt einzuhalten.
  1. Die Bestimmungen zu Sanitäranlagen (Seife/Einweghandtücher usw.) sind einzuhalten.

 

 

2. Jugendräume

Aufgrund fehlender detaillierter Regelungen muss davon ausgegangen werden, dass Jugendräume wie Freizeit- und Kultureinrichtungen zu behandeln sind.

  1. Der/die Betreiber*in von Freizeiteinrichtungen darf Kunden nur Einlassen, wenn diese einen 2G-Nachweis vorweisen.
  2. In geschlossenen Räumen ist Maske zu tragen. Die Anwendung der Gastronomieregelung mit dem Zuweisen von Plätzen ist in der Praxis nicht durchführbar.
  3. Es ist ein*e Covid-Beaftragte*r zu bestellen und ein Covid-Präventionskonzept auszuarbeiten.
  4. Die Einrichtung darf nur zwischen 5:00 Uhr und 22:00 Uhr geöffnet sein und besucht werden.

Eine Öffnung der Jugendräume ist aufgrund der aktuellen Vorgaben also praktisch nicht möglich und sinnvoll. Für die Einhaltung der Maßnahmen ist die Leitung verantwortlich.

 

3. Silvesterparty und andere Treffen

 

Praktisch sind Silvesterfeiern in Innenräumen (Jugendräumen, Garagen usw.) unter den gegebenen Auflagen nicht möglich und untersagt!!!!!!!

In Innenräumen sind ohne fix zugewiesene Sitzplätze nur max. 25 Personen zulässig.

Der Gesetzgeber hat dazu eindeutig festgestellt, dass der Charakter der Zusammenkunft entscheidend ist. Das Vorliegen eines Sitzplanes und eines definierten Sitzplatzes ist nicht ausreichend um die Bestimmungen zu umgehen. Von fixen Sitzplätzen kann nur ausgegangen werden, wenn die Teilnahme an der Veranstaltung nur ein kurzfristiges Verlassen des Platzes in Ausnahmefällen erwarten lässt wie das im Kino oder bei Konzerten üblich ist.

Die Teilnehmer haben durchgehend FFP2 Maske zu tragen. Das Ablegen der Masken ist nur bei der Verabreichung von Speisen und Getränken an einem zugewiesenen Verabreichungsplatz erlaubt. Das Konsumieren in der Nähe der Ausgabestelle (Schank usw.) und im Stehen ist verboten. 

Es gilt eine Sperrstunde von 22:00 Uhr.

 

Möglich ist, abgesehen von Familienfeiern, ein Treffen im Freien mit Punschstand von max. 50 Personen wie oben beschrieben. Dabei ist insbesondere im Wohngebiet auf Lärmbelästigung usw. Rücksicht zu nehmen. Auch hier gilt die Sperrstunde von 22:00 Uhr.

 

 

 

Öffnungsschritte ab 12. Dezember findet ihr hier:

https://www.sozialministerium.at/Informationen-zum-Coronavirus/Coronavirus---Aktuelle-Ma%C3%9Fnahmen.html

 

 

 

 

Lockdown Regelungen ab 22. November 2021:

Hier findet ihr die aktuellen Regelungen und Maßnahmen:

https://www.sozialministerium.at/Informationen-zum-Coronavirus/Coronavirus---Aktuelle-Ma%C3%9Fnahmen.html

Durchführung von Generalversammlungen:

Jahreshauptversammlungen sollen momentan online durchgeführt werden.

Nikolausaktionen:

Nikolausbesuche sind mit folgenden Regeln möglich:

  • 2G-Regel gilt bei den involvierten Mitgliedern (Test wird zusätzlich empfohlen)
  • Nur so viele Mitglieder, wie wirklich notwendig
  • Privathäuser dürfen nicht betreten werden - Besuch im Freien
  • Sicherheitsabstand zu den Familien von 2 m einhalten
  • Im Auto und in geschlossenen Räumen bei den Vorbereitungen gilt die FFP2-Maskenpflicht.
  • Umzüge sind Veranstaltungen und dürfen nicht stattfinden.

 

 

 

 

 

Stand 15.09.2021

Änderungen werden laufend aktualisiert. Die Empfehlung wurde nach dem aktuellen Stand von der Landjugend Burgenland erstellt.

Es besteht kein Rechtsanspruch.

Achtung: regionale Einschränkungen sind ausgenommen! Bei Unsicherheiten kann man sich gerne an das Landjugendbüro wenden oder an die jeweilige Bezirkshauptmannschaft.

Alle Informationen zu den aktuellen Regelungen sind auf der Website des Bundesministeriums zusammengefasst.

 

8. Novelle der 2. COVID-19-Öffnungsverordnung

Mit der 8. Novelle der 2. COVID-19-Öffnungsverordnung wird die Verordnung in 2. COVID-19-Maßnahmenverordnung umbenannt.

Mit dieser Novelle treten ab 15. September bundesweit folgende Regelungen in Kraft:

  • Antigen-Tests sind nur mehr 24 Stunden ab Testabnahme gültig
  • Überall wo derzeit ein Mund- und Nasen-Schutz vorgesehen ist (Lebensmitteleinzelhandel einschließlich Verkaufsstätten von Lebensmittelproduzenten sowie Tankstellen mit angeschlossenen Verkaufsstellen von Lebensmitteln, Apotheken, Banken, Post, öffentliche Verkehrsmittel) wird eine FFP2-Maske verpflichtend
  • Für ungeimpfte, nicht genesene Personen wird das Tragen einer FFP2-Maske im gesamten Handel, den Einrichtungen der Tagesstrukturen in der Altenbetreuung und im Behindertenbereich sowie Kultureinrichtungen (Museen, Bibliotheken, Theaters, Kinos, etc.) verpflichtend
  • Die 3-G-Regel gilt bei Zusammenkünften bereits ab 25 Personen
  • Die derzeit geltenden Veranstaltungsregeln werden bis 13. Oktober 2021 verlängert
  • Der Ninja-Pass gilt jetzt als Testnachweis für die gesamte Woche, unabhängig von der Gültigkeitsdauer der einzelnen Teiltestungen
  • Geimpfte und genesene Personen werden im Hinblick auf die Nachgastronomie gleichgestellt