LJ Bogen

News

Infos zu Covid 19

 

Stand 03.11.2020

Nun ist er da, der zweite Lockdown.

Daraus ergeben sich wesentliche Einschränkungen für die Landjugendarbeit:

  • Verbot von Veranstaltungen (alle geplanten Zusammenkünfte des Vereins)
  • Ausgangsverbot zwischen 20:00 Uhr und 6:00 Uhr
  • Keine Aktivitäten in Gasthäusern und Jugendräumen

Bitte weiterhin um Einhaltung der Regelungen.

 

Sitzungen und Besprechungen:

Ausschließlich online


Jugendräume:

Aufgrund der aktuellen Bestimmungen ist das Betreten alle Freizeiteinrichtungen (§12) untersagt.

Die Leitungen haben bei Jugendräumen, die der Landjugend zur Verfügung gestellt wurden oder dieser gehören, dafür zu sorgen, dass ein Betreten nicht möglich ist.

 

Generalversammlungen:

Im Sinne der COVID19-Gesetzgebung handelt es sich hierbei um eine Veranstaltung.

Daraus ergeben sich zwei Möglichkeiten:

Abhalten der Generalversammlungen über ein Onlinemodul.
Infos dazu folgen

Verschiebung der Generalversammlungen in den Dezember. Es kann aus derzeitiger Sicht nicht garantiert werden, dass im Dezember die Generalversdammlungen/Wahlen abgehalten werden können.

 

Onlineangebote

Onlineaktivitäten sind natürlich jederzeit möglich. Auch wir, die Landjugend Burgenland, werden Aktivitäten anbieten:

  • LE Agrar- und Genussolympiade 8.11.2020
  • Diverse Seminarangebote

 

Ab wann wieder Aktivitäten in welcher Form umgesetzt werden können, kann leider noch nicht gesagt werden.

Sobald es Infos gibt, seht ihr es hier auf der HP.

Liebe Grüße aus dem LJ- Büro

Steffi

 

 

 

Stand 21.09.2020

Nun gibt es seit 21. September 2020 wieder neue Regelungen und Änderungen.

Hier zusammengefasst:

INNEN: 10 Personen

  • In der Gastronomie (nur mehr max. 10 Personen am Tisch)
  • Bei privat organisierten Feiern (zB Geburtstagsfeiern, Hochzeiten...)
  • Bei Sportveranstaltungen (zB in der Kantine)
  • Bei Veranstaltungen ohne zugewiesene Sitzplätze

Ausgenommen von der 10 Personen Regel:

sind nur Begräbnisse, religiöse Veranstaltungen(wobei es hier zu Verschärfungen der Corona-Präventionsmaßnahmen kommt), Demonstrationen und der Bildungsbereich (Schulen und Universitäten)!

Maskenpflicht:

  • in ALLEN Geschäften und Betriebsstätten
  • Beim Gottesdienst in Kirchen und bei Treffen von Religionsgemeinschaften.
  • Im Parteienverkehr bei Behörden.
  • In Schulen außerhalb der Klassen.
  • In öffentlichen Verkehrsmitteln und Taxis
  • In Dienstleistungsbereichen mit Kundenkontakt und bei Dienstleitungen, wo der Abstand von 1 Meter nicht eingehalten werden kann.
  • In Bädern für Badegäste und Personal bei Kundenkontakt in geschlossenen Räumen (ausgenommen Feuchträume wie Duschen und Schwimmhallen).
  • Bei Demonstrationen, wenn der Abstand von 1 Meter nicht eingehalten werden kann.
  • Auf Märkten und bei Messen auch im Freien.
  • Bei Indoor-Veranstaltungen ohne zugewiesene Sitzplätze: IMMER
  • Bei Indoor-Veranstaltungen mit zugewiesenen Sitzplätzen: Beim Betreten des Veranstaltungslokals, wenn man sich nicht auf dem Sitzplatz befindet sowie am Sitzplatz, wenn der Abstand von 1 Meter unterschritten wird.
  • Beim Personal in der Gastronomie.
  • Für Gäste der Gastronomie solange sie in Bewegung sind (Betreten des Lokals, WC...). Nur am Sitzplatz selbst braucht die Maske nicht getragen zu werden.

Gastronomie & Ausschank

  • Maskenpflicht für KellnerInnen
  • Vom erstmaligen Betreten der Betriebsstätte bis zum Einfinden am Verabreichungsplatz bzw. zwischen  den Besuchergruppen muss ein Abstand von 1 Meter eingehalten werden.
  • ·Es dürfen nur mehr Besuchergruppen von max. 10 Personen am Tisch sitzen!
  • Konsumation von Speisen und Getränke ist in geschlossenen Räumen nur am Sitzplatz gestattet!
  • KEIN Schankbetrieb, kein Barbetrieb!
  • Sperrstunde:1 Uhr - Das gilt auch für geschlossene Veranstaltungen!
  • Die Sperrstundenregelung kann auch noch von den Bundesländern verkürzt werden!
  • Das soll auch in Zukunft stärker kontrolliert werden und es stehen Strafen bis zu € 1.450 im Raum.

Veranstaltungen

Bei Veranstaltungen OHNE zugewiesene Sitzplätze:

Indoor -max. 10 Personen

Outdoor -max. 100 Personen

 

Indoor, mit zugewiesene Sitzplätze: 1.500 Personen

  • ab 250 TeilnehmerInnen mit Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde
  • Indoor ist ab 50 Personen ein Covid-19-Beauftragterzu bestellen und ein Präventionskonzept auszuarbeiten und umzusetzen!

Outdoor, mit zugewiesene Sitzplätze: 3.000 Personen

  • ab 250 TeilnehmerInnen mit Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde
  • Outdoor ist ab 100 Personen ein Covid-19-Beauftragter zu bestellen und ein Präventionskonzept auszuarbeiten und umzusetzen!

Contact Tracing für die Nachvollziehbarkeit der BesucherInnen bzw. TeilnehmerInnen führen!

Die Hygiene-& Abstandregelungensind in allen Bereichen einzuhalten!

Der Mindestabstand von 1 Meter ist immer einzuhalten und in geschlossenen Räumen ist auch ein Mund-Nasen-Schutz zu tragen, im Outdoor- Bereich dann, wenn der Abstand nicht eingehalten werden kann.

Bitte beachtet die Corona Ampel in euren Bezirk!

Bitte überlegt euch genau, welche Veranstaltung und Aktivität sinnvoll ist und welche vielleicht weniger.

GENERALVERSAMMLUNGEN:

Läuft eine Funktionärsperiode heuer aus (bei Neuwahlen)  muss neu gewählt werden!

Grundsätzlich dürfen die GV´s mit den Präventionsmaßnahmen abgehalten werden.

Die Generalversammlungen & Wahlen können heuer als Ausnahme auch online

durchgeführt werden!

Auch Online gelten Fristen und müssen einige Sachen eingehalten werden!

Bitte bei Fragen zu den GV´s bitte bei mir melden

 

Bei speziellen Fragen, bitte ebenfalls im LJ Büro melden.

 

Stand 1. August

Vor Veranstaltungen und Aktivitäten wird empfohlen, mit dem LJ-Büro Rücksprache zu halten!

Die rechtlichen Grundlagen verändern sich laufend. Alle Aktivitäten müssen unter dem Grundsatz des Schutzes unserer Gesundheit betrachtet werden.

Es besteht nach wie vor die Gefahr von lokalen Ansteckungsherden.

WICHTIG:

  • Für geplante Aktivitäten der Landjugend ist ein Präventionskonzept zu empfehlen (auch unter 100 Personen).
  • Bei allen Aktivitäten sollen Anwesenheitslisten geführt werden, um schnell reagieren zu können.
  • Alle getroffenen Maßnahmen sind gut zu dokumentieren (Fotos,...), um diese auch nachweisen zu können.

 

Die Handlungsempfehlungen wurden von der Landjugend Burgenland nach dem aktuellen Wissensstand erstellt. Es besteht kein Rechtsanspruch.(Info 6. COVID-19/287 Verordnung: Änderung der Lockerungsverordnung)

Veranstaltungen

Veranstaltungen im Sinne der COVID-Gesetzgebung (§10 Lockerungsverordnung) sind nach wie vor geplante Zusammenkünfte und Unternehmungen zur Unterhaltung, Belustigung und körperlich, geistigen Ertüchtigung.
Das heißt: Aktivitäten in Kultur, Sport, Filmvorführungen, Ausstellungen, Kongresse, Schulungen, Angebote der außerschulischen Jugendarbeit (Landjugend).

Die aktuellen Regelungen der COVID-Gesetzgebung erlauben Veranstaltungen in einem kleinen Ausmaß. Bei Betrachtung der Gesamtsituation ist derzeit eine Konkurrenzierung der örtlichen Gastronomie nicht sinnvoll und kann zu Verstimmungen im Ort führen. Die Strafbestimmungen in den COVID-Gesetzen sehen Strafen bis zu € 30.000,- für Betriebe (Vereine) vor, die sich nicht an die Gesetze halten. Aufgrund der sich laufend ändernden Maßnahmen ist eine genaue Einhaltung unbedingt notwendig.

Ab 1. August sind Veranstaltungen mit max. 200 Personen zugelassen. Darüber hinaus gelten, nach aktuellem Stand, folgende Regelungen und Besucherzahlen:

  • Bei Veranstaltung in geschlossenen Räumen mit zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätzen ist
    • beim Betreten und Verlassen ein Mund-Nasen-Schutz zu tragen.
    • am Sitzplatz ein Abstand von einem Meter verpflichtend einzuhalten oder ein Mund-Nasen-Schutz zu tragen (außer es handelt sich um eine Besuchergruppe oder  um Personen die im gleichen Haushalt leben.)
  • Bei Veranstaltungen ohne zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätzen (Indoor oder Outdoor) ist gegenüber Personen die nicht im gleichen Haushalt leben ein Mindestabstand von einem Meter einzuhalten. In geschlossenen Räumlichkeiten ist im Zuge solcher Veranstaltungen weiterhin ein Mund-Nasen-Schutz zu tragen (§10 Abs. 8)

Für die Verabreichung von Speisen und Getränken gelten die Regelungen der Gastronomie...


Verabreichen von Speisen und Getränken: Es gelten die Regelungen der Gastronomie (Info: www.sichere-gastfreundschaft.at)

1. Betriebsstätte (im Freien oder in geschlossenen Räumen sinngemäß anzuwenden).

  • Die Verabreichung von Speisen und Getränken ist nur in der Zeit von 05:00 Uhr bis 01:00 Uhr gestattet.
  • Ort so wählen, dass Hygienemaßnahmen und Lebensmittelrecht (Warmwasser, Flüssigseife, Einweghandtücher und Desinfektionsmittel) eingehalten werden.
  • Die Besucher haben, wenn sie sich nicht auf ihren Sitzplätzen befinden, einen Mindestabstand von einem Meter einzuhalten.
  • Vorkehrung treffen, damit der Mindestabstand beim Eingang eingehalten wird (z.B. Abstandsmarkierungen).
  • Tische so platzieren, dass der Mindestabstand von einem Meter zwischen Besuchergruppen immer gesichert ist oder die Tische durch Schutzvorrichtungen trennen.
  • Hinweisschild mit den Verhaltensregeln beim Eingang.
  • Nach jedem Gast (jeder Gästegruppe) sind Tische und Sitzgelegenheiten sowie Speisekarten zu desinfizieren.
  • In geschlossenen Räumen ist laufend zu lüften (mind. einmal je Stunde).
  • Keine Selbstentnahme von Speisen. Ein Mitarbeiter mit Mund-Nasen-Schutz muss fertig angerichtet ausgeben.
  • Die Konsumation der verabreichten Speisen und Getränke darf nicht in der Nähe der Ausgabestelle erfolgen.
  • Die Ausgabestellen sind so anzuordnen, dass ein Mindestabstand von einem Meter zwischen Besuchern oder Besuchergruppen garantiert ist.
  • Lebensmittelhygiene und Reinigung von Gläsern und Geschirr beachten (oder Einweg).

2. Sanitäranlagen

  • Die Verfügbarkeit von Flüssigseife, Einweghandtüchern und Desinfektionsmittel ist regelmäßig zu prüfen.
  • Benützte Flächen sind regelmäßig zu desinfizieren (Zuständigkeit vereinbaren).
  • Falls erforderlich sind Maßnahmen zu treffen um die Abstandsregelung auch im Sanitärbereich sicherzustellen.

3.MitarbeiterInnen/Personal

  • Die MitarbeiterInnen (das Personal) ist im Vorfeld einzuschulen.
  • Die Mitarbeiter haben die Besucher auf die geltenden Regelungen hinzuweisen. Bei Nichteinhaltung kann vom Hausrecht Gebrauch gemacht werden und Gäste können der Betriebsstätte (dem Fest) verwiesen werden.
  • MitarbeiterInnen müssen auch untereinander den Mindestabstandeinhalten.

 


Jugendfeste - praktisch VERBOTEN!

Bis auf Weiteres sind Partys und dergleichen praktisch (aufgrund der Auflagen) verboten! Partys, Bälle und ähnliche Jugendveranstaltungen können unter den derzeitigen Bedingungen nicht sinnvoll organisiert werden.

Dagegen spricht:

  • der verpflichtende Mindestabstand von einem Meter ist in Schank- und Barbereichen praktisch nicht umsetzbar.
  • Mindestabstand auf Tanzflächen usw. ist nicht kontrollier- und durchsetzbar.
  • Das Verbot an einer Schank oder Bar zu konsumieren (im Bereich der Ausgabe verboten).
  • Der Abstand der Ausgaben von mindestens einem Meter ist nicht praktikabel (Schankanlagen, Getränkespender, Kassen, Personal usw.).
  • Die Einschränkung der Dauer bis 01:00 Uhr.
  • Bei max. 200 Besuchern, Abstand usw. – wenig Stimmung!

Für die Einhaltung der gesetzlichen Regelungen haftet der Veranstalter. Bis auf Weiteres sind Partys und dergleichen praktisch (aufgrund der Auflagen) verboten!


Frühschoppen - eventuell DURCHFÜHRBAR!

... in kleinem Ausmaß eventuell durchführbar!

Bei der Abhaltung von Festen, auch kleinen Frühschoppen, ist das Für und Wider der Veranstaltung genau abzuweigen. Wenn eine Veranstaltung stattfinden soll, ist ein Präventionskonzept auszuarbeiten und ein Covid-Beauftragter zu ernennen (siehe "Empfehlungen für Veranstaltungen der LJ NÖ" - Informationen stehen im Intern-Bereich der Landjugend NÖ zum Download zur Verfügung).

Wer dennoch überlegt eine Veranstaltung durchzuführen sollte vorher in jedem Fall eine Beratung durch das Landjugendbüro anfordern.   

  • Es gilt die Beschränkung auf 200 Personen oder eine fixe Platzzuteilung
    Aufgepasst! Hier ist darauf hinzuweisen, dass eine fixe Platzzuteilung nur dann gültig ist, wenn der Sitzplatz vom jeweiligen Gast zu Beginn der Veranstaltung eingenommen und im Regelfall während der gesamten Veranstaltung nicht verlassen wird!
  • Es gelten die Regeln der Gastronomie, wie z.B.
    • Die Vorkehrungen mit Tischen und Plätzen sind so zu treffen, dass die Besucher den Mindestabstand jederzeit einhalten können.
    • Selbstbedienung ist nur unter Einhaltung besonderer Hygienemaßnahmen (Einweghandschuhe, Plexiglastrennwände, usw.) und genauen Abstandsregelungen durchführbar.
    • Schank und Barbereiche für Besucher sind, aufgrund der Bestimmung, dass nicht in der Näher der Ausgabestelle konsumiert werden darf, verboten.
    • Der Ort ist so zu wählen, dass Hygienemaßnahmen (Warmwasser, Flüssigseife, Einweghandtücher und Desinfektionsmittel) eingehalten werden.
    • Keine Gegenstände am Tisch.
    • Mitarbeitereinschulung
  • Die Ausarbeitung eines Covid-Präventionskonzeptes wird unabhöngig von der Besucheranzahl empfohlen.

Wandertage - in kleinerem Ausmaß DURCHFÜHRBAR!

Für Wandertage gilt die gesetzliche Höchstzahl von 200 Personen, die gleichzeitig teilnehmen.

  • Die Stationen sollen im Freien angelegt werden.
  • Ort für Start und Ziel sowie einzelne Stationen so wählen, dass Hygienemaßnahmen (Warmwasser, Flüssigseife, Einweghandtücher und Desinfektionsmittel) eingehalten werden können (überprüfen und ausstatten).
  • Die Bewegung im Freien durch Familienmitglieder oder Teilnehmergruppen ist möglich, insbesondere bei den Stationen ist aber auf den Mindestabstand von einem Meter zu achten.
  • Bei Start und Ziel ist besonders darauf zu Achten, dass keine Menschenansammlungen auftreten und der Mindestabstand dann nicht garantiert werden kann. Entweder es können ausreichend räumliche Voraussetzungen geschaffen werden (ev. Bereiche abtrennen) oder es wird mit einem Anmeldesystem und unterschiedlichen Startzeiten gearbeitet.
  • Bei Stationsaufgaben (Spiele) ist auf die Möglichkeit den Abstand einhalten zu können Rücksicht zu nehmen.
  • Für die Verabreichung von Speisen und Getränken gilt die Regelung der Gastronomie. Das bedeutet, dass in der Praxis nur die Verabreichung von verschlossenen Getränken empfohlen werden kann.
  • Schlechtwettereinbrüche sind auch im Sinne der COVID-Gesetze mitzuplanen.
  • Die Ausarbeitung eines Covid-Präventionskonzeptes wird unabhängig von der Besucheranzahl empfohlen.

 


Unterstützung bei Fremdveranstaltungen (Gemeinden, Kulturveranstalter, ...)

 

Immer wieder wird die Landjugend ersucht Veranstalter mit der Ausgabe von Speisen und Getränken zu unterstützen.

  • Die Verantwortung für die Einhaltung der Corona-Maßnahmen muss im Vorfeld abgesprochen werden.
  • Es gelten die Regeln der Gastronomie
    • Maßnahmen für Betriebstätte prüfen, die Kennzeichnung von Abständen wird empfohlen. Einzurichten sind beispielsweise Vorkehrungen (niedrige Absperrgitter) die die Besucher einzeln an der Ausgabestelle vorbeiführen und das Abstandhalten erleichtern (wie bei Selbstbedienungsbereichen üblich).
    • Verantwortung für Sanitäranlagen absprechen.
    • Mitarbeitereinschulung.
    • Beachtet, keine Konsumation an der Ausgabestelle (Schank, Bar).
    • Getränke in verschlossenen Flaschen verabreichen.
    • Selbstbedienung ist nur unter Einhaltung besonderer Hygienemaßnahmen (Einweghandschuhe, Plexiglastrnnwände, usw.) und genauen Abstandsregelungen durchführbar.

 


Wettbewerbe - an geeigneten Orten DURCHFÜHRBAR!

 

Mit Auflagen durchführbar

  • Mindestabstand von einem Meter muss eingehalten werden.
  • Besuchersessel mit Mindestabstand aufstellen. Besuchergruppen und Personen, die im gleichen Haushalt leben sind ausgenommen.
  • Ort so wählen, dass Hygienemaßnahmen (Warmwasser, Flüssigseife, Einweghandtücher und Desinfektionsmittel) eingehalten werden.
  • Materialien, Tische,... mit Desinfektionsmittel abwischen.
  • Die maximale Personenzahl (Besucher und Teilnehmer) von 200 darf nicht überschritten werden.
  • Keine Ausschank, nur verschlossene Flaschen ausgeben oder auf Gastronomie auslagern.
  • Die Ausarbeitung eines Covid-Präventionskonzeptes wird unabhängig von der Besucheranzahl empfohlen.

 


Sportausübung (§8) - teilweise DURCHFÜHRBAR!

Die öffentlichen Sportstätten im Freien dürfen von Personen, die nicht im gleichen Haushalt leben, mit einem Mindestabstand von einem Meter wieder betreten werden. Zuschauer und Besucher haben diesen Abstand immer einzuhalten. Sportler, Trainer, usw., die nicht spielen sind ebenfalls an die Abstandsregelung gebunden.

Bei der Ausübung von Sportarten, bei denen der Mindestabstand laufend unterschritten wird, hat der Verein ein Covid-19-Präventionskonzept auszuarbeiten.

Dieses muss beinhalten:

  • Verhaltensregeln für Sportler, Betreuer und Trainer
  • Vorgaben für die Infrastruktur
  • Hygiene- und Reinigungsplan für Infrastruktur und Material
  • Regelungen zum Verhalten beim Auftreten einer Sars-Cov-2 Infektion

Das bedeutet für Beachvolleyball, Fußball, usw. - JA, mit Auflagen!

In Absprache mit dem Platzbetreiber (Gemeinde, Sportverein usw.) ist das Covid-19-Präventionskonzept zu erstellen.
Der/Die Verantwortliche vor Ort (bei Personen unter 14 Jahren - ein Erwachsener) hat dafür zu sorgen, dass das Konzept umgesetzt wird.
 


Vorträge und Seminare (Bildung) - DURCHFÜHRBAR!

  • Ort so wählen, dass Hygienemaßnahmen (Warmwasser, Flüssigseife, Einweghandtücher und Desinfektionsmittel) eingehalten werden.
  • Für eine professionelle Vorbereitung (Anordnen von Tischen und Sesseln) ist eine Anmeldung der Teilnehmer sehr hilfreich. Wir empfehlen, Veranstaltungen dieser Art, ausschließlich mit fixer Voranmeldung durchzuführen.
  • Sitzgelegenheiten so vorbereiten, dass der Mindestabstand von einem Meter sichergestellt ist.
  • Beim Eintreffen kein Händeschütteln oder dergleichen, alle Personen desinfizieren sich die Hände.
  • Beim Betreten der Räume ist Mund-Nasen-Schutz zu tragen.
  • Schreibgeräte sind selbst mitzubringen oder werden für jede Person zur Verfügung gestellt. 
  • Personen die sich krank fühlen sollen zu Hause bleiben.
  • Als Trainer nur solche Übungen vorbereiten, die den Abstand ermöglichen.
  • Verpflegung entweder vom Gasthaus oder selbst mitbringen. Getränke in verschlossenen Flaschen für jede Person. 

 


Agrarkreise - MÖGLICH!

 

Vorträge sind möglich – siehe Bildung!

Feld- und Waldbegehungen

  • Betriebsbesichtigungen im Freien können stattfinden. Die Gruppengröße sollte so gewählt werden, dass beim vorgeschriebenen Mindestabstand die Teilnehmer den Ausführungen noch folgen können. Bei zu großen Gruppen sind entweder Mikrofone notwendig oder der Abstand wird nicht eingehalten. Deshalb auf rund 20 bis 30 Personen beschränken.
  • Mit dem Betrieb den Ablauf abklären. Nachfragen ob Personen der Risikogruppe betroffen sind.
  • Anmeldung vorschreiben.
  • Kein Händeschütteln oder dergleichen.
  • Keine gemeinsamen Materialien verwenden.
  • Teilnehmerliste über Scan der Mitgliederkarte erstellen.
  • Getränke nur in verschlossenen Flaschen anbieten.
  • Bei Betriebsbesuchen Innenräume nur so betreten, dass die Abstände eingehalten werden können.
  • Wenn ein gemeinsamer Abschuss geplant ist, Gastronomie (Heurige, Direktvermarkter) einbinden.
  • Hygieneregeln beachten!

Ausflüge/Exkursionen - mit Auflagen DURCHFÜHRBAR!

Ausflüge und Exkursionen können für Sommer und Herbst vorsichtig geplant werden. Ein Covid-19-Präventionskonzept (Checkliste) sollte in jedem Fall erstellt werden!

Die Reise:

  • mit Fahrgemeinschaften (§4 Abs.1): Es dürfen nur max. 2 Personen je Reihe im Auto sitzen (außer alle Personen leben im gleichen Haushalt).  
  • mit Bus (§4 Abs.3 Verweis auf §1 Abs.2): In Reisebussen, Seilbahnen, usw. ist ein Mindestabstand von einem Meter soweit wie möglich einzuhalten und eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen. Der Mund-Nasen-Schutz muss eigenverantwortlich mitgebracht werden. Das Be- und Entladen der Gepäcksstücke erfolgt ausschließlich durch den Buslenker.

Die Nächtigungen (§7 Abs 1-7):

Das Betreten von Beherbergungsbetrieben (Hotel, Hütten, Wohnwagenstellplätzen usw.) ist nur unter folgenden Auflagen gestattet:

  • Der Gast hat in allen allgemein zugänglichen Bereichen einen Abstand von einem Meter einzuhalten.
  • Die Nächtigung in Gemeinschaftsräumen ist nur erlaubt, wenn zu Personen, die nicht im gleichen Haushalt leben ein Abstand von mind. 1,5 Meter eingehalten wird.

In Selbstversorgerhütten soll jedenfalls über Möglichkeiten zur Eindämmung des Infektionsrisikos nachgedacht werden. Verhindern, dass Gläser vertauscht werden, Essgeschirr usw. entsprechend sauber halten usw. 

Die Programmplanung:

  • Vor Antritt der Reise sind Informationen bezüglich Covid-Prävention bei besuchten Einrichtungen einzuholen. Möglicherweise sind Reservierungen nötig.
  • Bei einzelnen Programmpunkten ist möglicherweise Mund-Nasenschutz vorgeschrieben.
  • Zeitpläne entsprechend großzügig erstellen.

Personen die sich krank fühlen sollten nicht mitfahren. Die Möglichkeit für kostenfreie Stornierungen sind zu überlegen.

Generell WICHTIG - auf Stornobedingungen achten!

 


Jugendraum - GEÖFFNET!

 

Für Jugendräume gilt die Regelung aus dem §9 der Lockerungsverordnung (Nr. 266) wonach Freizeiteinrichtungen (das sind auch Jugendräume) unter folgenden Auflagen genutzt werden dürfen:

  • Gegenüber Personen die nicht im gleichen Haushalt leben ist ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten.
  • In den Jugendräumen sind die Hygieneanforderungen zu erfüllen (Warmwasser, Flüssigseife, Einweghandtücher und Desinfektionsmittel).
  • Für die Verabreichung von Speisen und Getränken gilt die Regelung der Gastronomie. Das bedeutet, dass in der Praxis nur die Verabreichung von verschlossenen Getränken empfohlen werden kann.

Die Betreiber des Jugendraumes (Gemeinde und Landjugend) sollten beim Eingang mit geeigneten Hinweisschildern auf die Regelungen hinweisen.

Der Raum darf erst geöffnet werden, wenn Flüssigseife, Einweghandtücher und Desinfektionsmittel zur Verfügung stehen.

Bei der Nutzung des Raumes sind nur solche Aktivitäten zulässig die sowohl die allgemeinen Auflagen als auch die speziellen für Gastronomie berücksichtigen. Das bedeutet: Besprechungen, gemütliche Zusammentreffen usw. sind möglich. Jugendheimpartys sind weiterhin verboten.

 

 

 


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